Im Bereich von Gastronomie, Veranstaltungen und Promotion wird Personal häufig nur Projektbezogen eingesetzt. Auch wenn der Personaleinsatz nur für wenige Stunden oder Tage erfolgt, muss ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen werden. Tätigkeiten von Promotern, wie zum Beispiel das Verteilen von Flyern, der Einsatz von Hostessen auf einer Messe oder auch gastronomische Tätigkeiten, wie die Arbeit am Tresen oder im Service, dürfen nicht mit einer Rechnung über einen Gewerbeschein oder als Freelancer abgerechnet werden. Es bestünde in diesem Fall der Tatbestand der Scheinselbstständigkeit (und damit Schwarzarbeit).

Sollten Sie die Aushilfen von einer Personalagentur gestellt bekommen, so müssen Sie sicherstellen, dass die Personalagentur das Personal korrekt anstellt und zusätzlich, dass diese Personalagentur im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Sollte keine Erlaubnis vorliegen, so handelt es sich um verdecke Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk- und Dienstverträge) welche mit zahlreichen Risiken für Sie verbunden ist.